Brunnen - Errichtung und Betrieb beantragen
Allgemeine Informationen
Dem Grundwasser kommt für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu.
Um den Schutz des Grundwassers zu gewährleisten, bedarf jeder Erdaufschluss, der in den Grundwasserleiter eindringt einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Voraussetzungen
Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser stellt eine Benutzung dar. Je nach Art und Umfang der Benutzung kann eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich sein.
Das Wassergesetz des Landes Baden-Württemberg unterscheidet zwischen erlaubnisfreien und erlaubnispflichtigen Grundwasserbenutzungen. Schlagbrunnen zur Hausgartenbewässerung fallen unter erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen, die jedoch einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Niederbringen des Brunnens bedürfen.
Für die Errichtung und den Betrieb von landwirtschaftlichen Beregnungsbrunnen, Absenkbrunnen, Kühlwasserbrunnen und Brunnen für Grundwasserwärmepumpen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis ist beim Landratsamt Ortenaukreis einzureichen.
Die zuständige Gemeindeverwaltung muss zusätzlich eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilen.
Versagungsgründe sind:
Das Grundstück befindet sich in der Zone I, II und III bzw. IIIA eines Wasserschutzgebietes.
Auf dem Grundstück befindet sich eine Altlast, Altlastverdachtsfläche oder schädliche Bodenveränderung.
Hinweis:
In der Zone IIIB von Wasserschutzgebieten können im Einzelfall höhere Anforderungen an den Bau und die Nutzung gestellt werden.
Dem Antragsteller wird empfohlen, das geplante Vorhaben mit der Wasserbehörde abzustimmen und zu klären, ob die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bau eines Brunnens gegeben sind.
Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Vertiefende Informationen
Das Land erhebt nach § 100 bis 104 Wassergesetz für das Zutagefördern von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt (Wasserpfennig).Ausgenommen hiervon ist das Zutagefördern von Grundwasser zu Heiz- und Kühlzwecken von Gebäuden, zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen oder für Grundwasserentnahmen mit weniger als 4.000 m³ Jahresmenge.
Das zu bezahlende Entgelt beträgt 0,051 Euro je Kubikmeter.
Rechtsgrundlage
Erdaufschlüsse: § 49 WHG, § 43 WG
Wasserrechtsverfahren: § 9 (1) Ziff. 5 WHG, § 8 (1) WHG, § 10 WHG