Corona-Testungen
Ab dem 01. März 2023 entfällt sowohl der Anspruch auf Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) als auch die Möglichkeit, Testungen, die nach dem 28. Februar 2023 stattgefunden haben, auf Grundlage der TestV abzurechnen. D. h., dass kostenlose Bürgertestungen nach TestV weder in Bürgerteststellen angeboten werden dürfen, noch, dass Bürgerinnen und Bürger ab diesem Datum einen Anspruch auf eine kostenlose Testung haben.
Testungen aufgrund typischer Covid-19-Symptomatik
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen mit ihrer Ärztin/ ihrem Arzt abklären, die/der im Rahmen der Behandlung ggf. eine Covid-Testung durchführt. Die Abrechnung einer eventuellen Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten und ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei.
Testungen auf Verlangen (z.B. bei Besuch einer Einrichtung)
Verlangt eine Einrichtung einen negativen Testnachweis, muss mit der Einrichtung selbst abgeklärt werden, wie der Nachweis erbracht werden kann. In manchen Fällen wird eine Testung in der Einrichtung angeboten.
Testungen ohne Grund
Anlasslose Testungen asymptomatischer Personen sind angesichts des Pandemieverlaufs nicht mehr sinnvoll. Möchten Sie beim Vorliegen von Symptomen eine mögliche Infektion mit Covid-19 ausschließen (z.B. vor einem Besuch von älteren Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen), ist eine Testung jedoch weiterhin sinnvoll. Sie können sich in einem solchen Fall zu Hause mittels eines Antigen-Selbsttests selbstständig testen.