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Blauzungenkrankheit (BTV)

Aufgrund des Nachweises der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 (BTV-3) bei Schafen in einem Betrieb im Rems-Murr-Kreis sind die Bedingungen für den Status „frei vom Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24)“ in Baden-Württemberg nicht mehr gegeben. Baden-Württemberg gilt daher seit dem 08.08.2024 nicht länger als BTV-frei.

Es sind daher folgende Hinweise des Ministeriums für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz (MLR) zu beachten:

Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue disease - BT) ist eine durch das Blauzungenvirus verursachte, meist akut verlaufende Krankheit bei Schafen und Rindern. Auch Wildwiederkäuer, Ziegen und Neuweltkameliden (u.a. Lamas, Alpakas) können sich infizieren. Dabei wird das Virus nicht direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen) der Gattung Culicoides. Für den Menschen ist der Erreger der Blauzungenkrankheit nicht gefährlich.

Das Verbringen von Rindern, Schafen, Ziegen und gehaltenen Wildwiederkäuern innerhalb von Baden-Württemberg und auch in andere nicht-BTV-freie Gebiete sowie in Schlachtbetriebe ist ohne vorherige Impfung oder Laboruntersuchung möglich, sofern die Tiere beim Verbringen keine Krankheitssymptome auf die Blauzungenkrankheit aufweisen oder der Tierbestand nicht wegen eines Ausbruchs der Blauzungenkrankheit gesperrt ist.

Die bisher in Deutschland verwendeten serotypspezifischen BTV-4- und BTV-8-Impfstoffe sind für BTV-3 nicht wirksam. Aufgrund des zunehmenden BTV-3-Geschehens in Deutschland hat der Bund Anfang Juni per Eilverordnung für drei selektive BTV-3-Impfstoffe ohne offizielle Zulassung die befristete Möglichkeit geschaffen, empfängliche Tiere in Deutschland gegen BTV-3 zu impfen. Zur Vermeidung einer Infektion sind diese Impfstoffe wirksam und zu empfehlen.

Da es sich bei diesen drei BTV-3-Impfstoffen im Gegensatz zu BTV-4- und BTV-8-Impfstoffen um keine zugelassenen Impfstoffe handelt, können bei BTV-3-geimpften Tieren keine Handelserleichterungen wie bei BTV-4 bzw. BTV-8 gewährt werden. Ein Verbringen von Wiederkäuern aus Baden-Württemberg in BTV-freie Gebiete innerhalb Deutschlands ist deshalb künftig nur zulässig, wenn die Tiere mindestens 14 Tage vor dem Verbringen mit Repellentien behandelt und daran anschließend mittels PCR-Test mit negativem Ergebnis auf das BTV-Virus untersucht wurden. Die zu verbringenden Tiere müssen außerdem von einer Tierhaltererklärung für Zucht-/Nutztiere begleitet sein.

Aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens sind möglichst flächendeckende Impfungen mit den Impfstoffen gegen den Serotyp 3 unerlässlich, um einen vorbeugenden Schutz aufzubauen und die Zahl der Ausbrüche auf ein Minimum zu begrenzen. Die Bedeutung der BTV-3-Impfung zeigt sich auch in der finanziellen Unterstützung des Lands und der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg mit Zuschüssen zu den Impfkosten.

Mit Pressemitteilung vom 10.09.2024 hat das Staatsministerium BW angekündigt, den bisherigen Landeszuschuss für die BTV-3-Impfung bei Schafen um 0,50 € zu erhöhen. Die Erhöhung gilt auch rückwirkend für bereits erfolgte Impfungen. Eine gesonderte Antragstellung für bereits erfolgte Impfungen in der Vergangenheit ist NICHT erforderlich. Bei Impfungen gegen den Serotyp 3 beträgt die Unterstützung landesweit daher aktuell beim Rind 2,00 €, beim Schaf 2,40 € sowie bei Ziegen 0,90 €.

Die Zuschüsse für Impfungen gegen BTV-4 und BTV-8 bleiben unverändert nach Impfzonen gestaffelt. Für besonders eintragsgefährdete Regionen wie dem Ortenaukreis, entlang der Grenze zu Frankreich und der Schweiz (Impfzone 1) beträgt die Unterstützung beim Rind 3,50 €, beim Schaf 1,90 € sowie bei Ziegen 1,40 €.

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der aktuellen Ausbruchszahlen möchten wir darauf hinweisen, dass alle Tierhalter dafür Sorge zu tragen haben, dass Tierseuchen weder in ihren Bestand eingeschleppt noch aus ihrem Bestand verschleppt werden. Darüber hinaus sind Tierhalter in Bezug auf ihre Tiere und deren Erzeugnisse verantwortlich für die Minimierung des Risikos hinsichtlich der Ausbreitung von Seuchen, vgl. § 3 TierGesG.


BTV-3:


BTV-4/BTV-8: